Mit Decreto legge vom 20.06.2005  Nr. 122 wurde festgehalten, dass zur Absicherung des Käufers für den Fall der Insolvenz   eine  Bankbürgschaft in ausreichender Höhe und eine 10 jährige Versicherung  für den Fall des Auftretens schwerer  Mängel vom Verkäufer beschafft werden muss.  

Diese Bestimmungen wurden jedoch nicht ausreichend eingehalten.

Eine Reform Dlgs 14/19 , anzuwenden ab 16.3.2019, sieht nunmehr vor, dass bei derartigen Kaufverträgen  der Vorvertrag entweder mittels Notariatsakt oder zumindest mit beglaubigter Unterschrift erfolgen muss gemeinsam mit der Kontrollpflicht des Notars, dass die obgenannten Urkunden auch tatsächlich vorliegen.